Satzung des Fördervereins der Martin-Schule Laichingen e. V.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Förderverein der Martin-Schule Laichingen“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz e.V. Er hat seinen Sitz in Laichingen.
(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins und Mittelbeschaffung
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, die den Vorgaben der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO) entsprechen. Er handelt selbstlos und verwendet seine Mittel nur für die in dieser Satzung festgelegten Ziele.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung und Erziehung der Schülerinnen und Schüler der Martin-Schule Laichingen. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- Beschaffung von Lehr- und Lernmitteln, die über die staatliche Grundausstattung hinausgehen,
- Unterstützung von Schulveranstaltungen und Projekten,
- Förderung der Schülerinnen und Schüler in ihrer allgemeinen Entwicklung und Bildung.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Die Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks werden insbesondere durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuschüsse und Veranstaltungen, die der ideellen Werbung für den geförderten Zweck dienen, beschafft.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Vereins keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.
(2) Die Mitgliedschaft wird durch schriftlichen Antrag und Annahme durch den Vorstand erworben.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(4) Der Verein kann Ehrenmitglieder ernennen, die sich in besonderer Weise um den Verein oder seine Zwecke verdient gemacht haben. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstands und wird durch eine einfache Mehrheit der Mitgliederversammlung beschlossen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
(5) Kinder von Mitgliedern können bis zum Austritt der Eltern als beitragsfreie Mitglieder geführt werden.
(6) Der Eintritt erfolgt durch die Unterzeichnung der Beitrittserklärung.
(7) Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch den Vorstand erfolgen, wenn das Mitglied durch sein Verhalten dem Ruf des Vereins erheblich schadet.
(8) Der Vorstand kann den Ausschluss eines Mitglieds beschließen, wenn dieses den Mitgliedsbeitrag für zwei aufeinanderfolgende Jahre nicht zahlt.
§ 4 Beiträge
(1) Die Mitglieder zahlen Beiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
(2) Der Vorstand kann in begründeten Fällen Beiträge ermäßigen oder erlassen.
(3) Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§ 5 Organe des Vereins
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand,
- der erweiterte Vorstand.
§ 6 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Vereins.
(2) Sie findet mindestens einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können einberufen werden, wenn der Vorstand dies beschließt oder wenn 20 % der Mitglieder dies schriftlich beantragen.
(3) Die Einladung erfolgt schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung.
(4) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst, mit Ausnahme von Satzungsänderungen oder der Auflösung des Vereins. Bei Stimmengleichheit gilt der entsprechende Antrag als abgelehnt.
(5) Die Mitgliederversammlung kann in Präsenz, virtuell, per Telefon- oder Videokonferenz abgehalten werden.
(6) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
- die Wahl des Vorstands und der Kassenprüfer,
- die Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichts,
- die Entlastung des Vorstands,
- die Beschlussfassung über Anträge, Änderungen der Satzung oder die Auflösung des Vereins und
- die Festlegung der Höhe des Mindestbeitrags der Mitglieder,
- die Ernennung von Ehrenmitgliedern.
§ 7 Vorstand und Sitzungsleitung
(1) Der Vorstand im Sinne der Satzung besteht aus:
- dem/der Vorsitzenden,
- dem/der Stellvertreter/in,
- dem/der Schriftführer/in,
- dem/der Kassier/in,
- 1–10 Beisitzern.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt; der Vorstand bleibt nach Ablauf seiner Amtsdauer so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt wird: die Wiederwahl ist zulässig.
(3) Er führt die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich. Vorstandsmitglieder können für ihre Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung im Rahmen der Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG erhalten, sofern die Mitgliederversammlung dies beschließt.
(4) Der Vorstand kann für bestimmte Aufgaben oder Geschäftskreise eigenverantwortliche Gremien bilden und Aufgaben an diese delegieren.
(5) Der Vorstand kann zu seinen Sitzungen Personen einladen, die beratend teilnehmen dürfen, jedoch kein Stimmrecht besitzen.
(6) Ein/Eine Vorsitzende/r leitet die Sitzungen der Organe des Vereins. Die Niederschrift der Sitzungen ist von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben.
(7) Der Vorstand vertritt den Verein gemäß § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich. Der Verein wird durch den/die Vorsitzende/n und ein weiteres Vorstandsmitglied gemeinsam vertreten.
§ 9 Kassier/in
(1) Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Verwaltung der Finanzen des Vereins verantwortlich.
(2) Er/Sie führt die Buchhaltung, verwaltet die Vereinskonten und überwacht die Einnahmen und Ausgaben.
(3) Der/die Kassier/in erstellt den Jahresabschluss und legt diesen den Kassenprüfern sowie der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vor.
(4) Zahlungen dürfen nur auf Grundlage von Vorstandsbeschlüssen geleistet werden.
§ 10 Kassenprüfer
(1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer/innen für die Dauer von zwei Geschäftsjahren. Eine Wiederwahl ist zulässig.
(2) Kassenprüfer dürfen kein anderes Amt im Verein innehaben.
(3) Sie prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und des Jahresabschlusses und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.
(4) Sie sind verantwortlich für die Prüfung des Jahresabschlusses.
§ 11 Datenschutz
(1) Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder zur Erfüllung der in der Satzung aufgeführten Zwecke.
(2) Es wird eine Datenschutzordnung erlassen, die sich an der DSGVO orientiert.
(3) Der Vorstand ist berechtigt, Änderungen an der Datenschutzordnung vorzunehmen.
§ 12 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Dreiviertelmehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das verbleibende Vermögen an die Martin-Schule Laichingen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 13 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit dem Beschluss durch die Gründungsversammlung bzw. der aktuellen Mitgliederversammlung in Kraft.